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   OVG Berlin-Brandenburg, 04.05.2018 - 9 N 52.17   

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https://dejure.org/2018,16980
OVG Berlin-Brandenburg, 04.05.2018 - 9 N 52.17 (https://dejure.org/2018,16980)
OVG Berlin-Brandenburg, Entscheidung vom 04.05.2018 - 9 N 52.17 (https://dejure.org/2018,16980)
OVG Berlin-Brandenburg, Entscheidung vom 04. Mai 2018 - 9 N 52.17 (https://dejure.org/2018,16980)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • openjur.de
  • Entscheidungsdatenbank Berlin

    § 8 Abs 7 S 2 KAG BB vom 01.07.1995, § 8 Abs 7 S 3 KAG BB vom 01.07.1995, § 8 Abs 7 S 4 KAG BB vom 01.07.1995, § 12 Abs 1 Nr 4 Buchst b KAG BB vom 01.07.1995, § 12 Abs 3 KAG BB vom 01.07.1995
    Ablauf der Festsetzungsfrist nach § 8 Abs 7 S 3 und 4 KAG (juris: KAG BB, Fassung: 1995-07-01); Regelung des Falls der Nichtfeststellbarkeit des Beitragspflichtigen; Auslegung der Hemmungsregelungen

  • Entscheidungsdatenbank Brandenburg

    Art 2 GG, Art 20 GG, § 124 VwGO, § 124a VwGO, § 8 Abs 7 S 2 KAG BB, § 8 Abs 7 S 3 KAG BB, § 8 Abs 7 S 4 KAG BB, § 12 Abs 1 Nr 4b KAG BB, § 12 Abs 3 KAG BB
    Anschlussbeitrag; "hypothetische Festsetzungsverjährung"; Festsetzungsfrist; Grundstück im Sinne des § 8 KAG; Anlaufhemmung; Eigentum des Volkes

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Wird zitiert von ... (5)Neu Zitiert selbst (3)

  • OVG Berlin-Brandenburg, 28.06.2017 - 9 S 14.16

    Beitragserhebung unter Beachtung der Hemmungsregelung des KAG BB § 12 Abs 3;

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 04.05.2018 - 9 N 52.17
    Dabei sind auch die seinerzeit geltenden Regelungen über die Hemmung der Festsetzungsverjährung mit in den Blick zu nehmen (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 28. Juni 2017 - OVG 9 S 14.16 -, juris, Rn. 9).

    Für diese Zeit kann der Anlauf der Festsetzungsfrist nicht beliebig lang durch bloße Unkenntnis des Beitragsgläubigers von der Person des Beitragsschuldners abhängen (vgl. hierzu schon OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 28. Juni 2017 - OVG 9 S 14.16 -, juris, Rn. 10).

  • BVerfG, 12.11.2015 - 1 BvR 2961/14

    Erfolgreiche Verfassungsbeschwerden gegen die rückwirkende Festsetzung von

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 04.05.2018 - 9 N 52.17
    Das Verwaltungsgericht hat mit Urteil vom 8. Februar 2017, dem beklagten Verbandsvorsteher zugegangen am 27. Februar 2017, einen Schmutzwasserbeitragsbescheid des Beklagten mit dem Argument aufgehoben, die Beitragserhebung im Jahr 2011 sei unzulässig, weil § 8 Abs. 7 Satz 2 KAG in der seit dem 1. Februar 2004 geltenden neuen Fassung vorliegend aus Vertrauensschutzgründen nicht gelte (vgl. hierzu BVerfG, Beschluss vom 12. November 2015 - 1 BvR 2961, 1 BvR 3051/14 -, juris).
  • OVG Brandenburg, 08.06.2000 - 2 D 29/98

    Normenkontrollantrag gegen Beitragssatzungen für Wasserversorgung;

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 04.05.2018 - 9 N 52.17
    Ein Anschlussbeitrag ist bereits vor dem 1. Februar 2014 "hypothetisch festsetzungsverjährt" gewesen, wenn - erstens - § 8 Abs. 7 Satz 2 KAG a. F. in der Auslegung des OVG Frankfurt (Oder) (vgl. u. a. Urteil vom 8. Juni 2000 - 2 D 29/98.Ne -, juris) für die Entstehung der sachlichen Beitragspflicht eine rückwirkende Satzung erfordert hat und wenn - zweitens - für den (hypothetischen) Fall des Erlasses einer solchen Satzung davon auszugehen gewesen ist, dass der Beitrag noch vor dem 1. Februar 2004 festsetzungsverjährt gewesen wäre.
  • OVG Berlin-Brandenburg, 28.08.2019 - 9 N 197.17

    Heranziehung einer Wohnungsbaugenossenschaft e.G. zu Schmutzwasserbeiträgen

    Richtig ist zwar, dass das Eingreifen der Hemmungsregelungen des § 8 Abs. 7 Satz 3 und 4 KAG a. F. und des § 12 Abs. 3 KAG a. F. nach der Rechtsprechung des erkennenden Senats wegen fehlenden Bemühens um Kenntniserlangung für solche Zeiten nicht verneint werden kann, in denen sich dem Grundbuch ein zivilrechtlicher Eigentümer nicht entnehmen ließ (vgl. etwa OVG Bln-Bbg, Beschluss vom 4. Mai 2018 - OVG 9 N 52.17 -, juris, Rn. 5).
  • BVerwG, 08.04.2021 - 9 B 30.20

    Heranziehung eines Erbbauberechtigten zu einem Abwasserbeitrag i.R.d. Betriebs

    Dieser lautete in der bis zum 31. Januar 2004 geltenden Fassung: "Ist der Beitragspflichtige nach § 8 Abs. 2 nicht feststellbar, so beginnt die Festsetzungsfrist mit Ablauf des Kalenderjahres, in dem der Beitragspflichtige bekannt geworden ist." Die Ausführungen des Oberverwaltungsgerichts beruhen auf dessen Rechtsprechung, wonach die beiden Hemmungsregelungen dahin auszulegen sind, dass der Beitragspflichtige "nicht feststellbar" war, wenn dem Grundbuch nicht zu entnehmen war, wem das Grundstück gehörte, und dass die Festsetzungsfrist jedenfalls nicht abgelaufen (§ 8 Abs. 7 Satz 3 und 4 KAG a.F.) oder nicht angelaufen (§ 12 Abs. 3 KAG a.F.) war, bevor der Eigentümer dem Grundbuch zu entnehmen war, es sei denn, der Beitragsgläubiger kannte den Eigentümer (vgl. etwa OVG Berlin-Brandenburg, Beschlüsse vom 3. Mai 2018 - 9 N 47.17 - juris Rn. 24 und vom 4. Mai 2018 - 9 N 52.17 - juris Rn. 5).
  • OVG Berlin-Brandenburg, 16.10.2018 - 9 N 152.17

    Verjährungsrechtliche Auswirkungen auf die Beitragspflicht beim Übergang von der

    Der Anlauf der Festsetzungsfrist ist nicht mehr gehemmt gewesen, wenn erstens der Grundstückseigentümer anhand des Grundbuches feststellbar geworden war und zweitens Gemeinde oder Zweckverband nur deshalb keine Kenntnis von der Person des Grundstückseigentümers hatten, weil sie sich nicht um Kenntniserlangung bemüht hatte und dies bei wertender Betrachtung keinerlei Zusammenhang mit den ursprünglichen Ermittlungsschwierigkeiten aufwies (vgl. OVG Bln-Bbg, Beschluss vom 4. Mai 2018 - OVG 9 N 52.17 -, juris, Rn. 6; Beschluss vom 3. Mai 2018 - OVG 9 N 47.17 -, juris, Rn. 24).
  • VG Cottbus, 26.08.2021 - 6 K 468/16
    Bei Grundstücken, die - so wie hier der Fall - erst im Jahr 2000 oder später beitragsrechtlich entstanden sind, kann also der darauf entfallende Beitrag wegen der vierjährigen Festsetzungsverjährungsfrist nicht "hypothetisch festsetzungsverjährt" sein (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 4. Mai 2018 - 9 N 52.17 -, juris Rn. 4).
  • VG Potsdam, 01.02.2019 - 8 K 4440/15

    Erlass eines Abgabenbescheides zur Heranziehung zum Trinkwasseranschlussbeitrag

    Beide Vorschriften sind weiter dahin auszulegen, dass die Festsetzungsfrist jedenfalls nicht ablief (§ 8 Abs. 7 Satz 3 und 4 KAG a. F.) oder nicht anlief (§ 12 Abs. 3 KAG a. F.), bevor der Eigentümer dem Grundbuch zu entnehmen war (wiederum es sei denn, der Beitragsgläubiger kannte den Eigentümer) (vgl. zum Ganzen die ständige Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts Berlin-Brandenburg, bspw. Beschluss vom 24. Mai 2018 - OVG 9 N 142.16 -, juris, Rn. 26; Beschluss vom 4. Mai 2018 - OVG 9 N 52.17 -, juris, Rn. 5; Beschluss vom 28. Juni 2017 - OVG 9 S 14.16 -, juris, Rn. 10).
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